Gesetze & Normen

Ein Betrieb. Viele Prüfaufgaben.
Welche Grundlage passt dazu?

Elektrische Geräte, Leitern und medizinische Ausstattung lassen sich nicht über eine einzige Vorschrift einordnen. Für einen passenden Prüfauftrag müssen Objekt, Nutzung und Anlass zusammen betrachtet werden. Hier finden Sie Orientierung zu den wichtigsten Begriffen.

Die Begriffe auseinanderhalten

Verordnung, Vorschrift, Regel oder Norm?

Diese Bezeichnungen stehen für unterschiedliche Arten von Vorgaben. Eine Normnummer allein erklärt deshalb weder den gesamten Prüfbedarf noch den vollständigen Auftrag.

Staatliche Verordnung

Betriebssicherheitsverordnung

Die BetrSichV behandelt die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln. Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung legt der Arbeitgeber erforderliche Prüfungen und wiederkehrende Fristen fest, soweit die Verordnung diese nicht bereits vorgibt.

Maßgeblich ist die konkrete Verwendung im Betrieb. Eine pauschale Frist für jede Ausstattung wird dieser Aufgabe nicht gerecht.

Unfallverhütungsvorschriften

DGUV Vorschrift 3 und 4

Beide befassen sich mit elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln. Welche Vorschrift für einen Betrieb gilt, ist beim zuständigen Unfallversicherungsträger zu klären.

Die Bezeichnung „DGUV-Prüfung“ ist keine vollständige Leistungsbeschreibung für sämtliche Arbeitsmittel eines Unternehmens.

Technische Regeln

TRBS 1201 und TRBS 1203

Die TRBS 1201 konkretisiert Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen. Die TRBS 1203 behandelt Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen.

Für die konkrete Aufgabe zählen passende Fachkenntnisse und praktische Erfahrung.

Technische Normen

Objektbezogene Prüfgrundlagen

Technische Normen können Anforderungen, Prüfverfahren und Bewertungskriterien für bestimmte Anwendungsfälle beschreiben. Ihre Anwendbarkeit muss zur jeweiligen Aufgabe passen.

Lassen Sie im Auftrag benennen, welche Grundlage für welche Prüfobjekte herangezogen wird. Bei gemischten Beständen können mehrere Grundlagen relevant sein.

Nicht nur der Kalender zählt

Auch der Anlass gehört zur Prüfaufgabe.

Ein wiederkehrender Termin ist nicht der einzige mögliche Prüfungsanlass. § 14 BetrSichV unterscheidet unter seinen jeweiligen Voraussetzungen weitere Fälle.

Montageabhängige Sicherheit

Hängt die Sicherheit eines Arbeitsmittels von den Montagebedingungen ab, sieht § 14 eine Prüfung vor der erstmaligen Verwendung sowie nach erneuter Montage vor.

Wiederkehrende Prüfung

Können schädigende Einflüsse zu Gefährdungen führen, sind wiederkehrende Prüfungen erforderlich. Die festgelegte Frist muss zur Aufgabe passen.

Änderung oder besonderes Ereignis

Prüfpflichtige Änderungen oder Ereignisse mit möglichen sicherheitsrelevanten Auswirkungen können eine Prüfung vor der weiteren Verwendung erforderlich machen.

Für Ihre Anfrage: Nennen Sie neben den Prüfobjekten auch den Anlass. Ob und welche Prüfung erforderlich ist, muss anhand der konkreten Situation beurteilt werden.
Qualifikation

Die Person muss zur Prüfaufgabe passen.

Eine Qualifikation für einen Bereich lässt sich nicht automatisch auf jede andere Prüfaufgabe übertragen. Die TRBS 1203 stellt den Bezug zwischen Fachkenntnissen, Erfahrung und der konkreten Tätigkeit her.

  • Passende Ausbildung und Kenntnisse Die fachliche Grundlage muss die vorgesehene Prüfaufgabe abdecken.
  • Erfahrung mit vergleichbaren Arbeitsmitteln Praktische Erfahrung unterstützt die zuverlässige Beurteilung der Ausstattung.
  • Zeitnahe berufliche Tätigkeit Kenntnisse und Prüfpraxis müssen für die übertragene Aufgabe aktuell sein.
Nachvollziehbare Ergebnisse

Was wurde tatsächlich geprüft?

Für Prüfungen nach § 14 Abs. 1 bis 4 BetrSichV müssen die Ergebnisse aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden. Zu den Mindestangaben gehören:

Art und Umfang

Welche Prüfung durchgeführt wurde und welchen Umfang sie hatte. Für die praktische Zuordnung sollten die betroffenen Prüfobjekte eindeutig erkennbar sein.

Ergebnis und prüfende Person

Das Prüfergebnis sowie Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person. Für ausschließlich elektronisch übermittelte Dokumente nennt die Verordnung die elektronische Signatur.

Eine Prüfplakette allein enthält diese Angaben nicht vollständig. Vereinbaren Sie deshalb auch, welche Prüfunterlagen Sie erhalten.
Häufige Rückfragen

Vier Fragen, die bei der Beauftragung helfen.

Gilt DGUV Vorschrift 3 für alle angebotenen Prüfleistungen?

Sie betrifft elektrische Anlagen und Betriebsmittel. Andere Arbeitsmittel benötigen eine eigene Einordnung. Eine Regalinspektion oder Leiternprüfung sollte deshalb nicht pauschal als elektrische DGUV-V3-Prüfung beauftragt werden.

Kann ich den Termin vom letzten Prüfaufkleber übernehmen?

Der Aufkleber kann einen Termin anzeigen. Ob dieser weiterhin zur Nutzung und Ausstattung passt, lässt sich daraus allein nicht ableiten. Änderungen und neue Erkenntnisse sollten bei der Fristfestlegung berücksichtigt werden.

Muss ich für eine Anfrage alle Normen kennen?

Nein. Beschreiben Sie zunächst die Ausstattung, deren Verwendung und den Anlass. Vorhandene Unterlagen oder konkrete Vorgaben können Sie im weiteren Austausch ergänzen.

Erfasst ein Auftrag automatisch den ganzen Standort?

Der vereinbarte Leistungsumfang bestimmt, welche Objekte und Bereiche dazugehören. Nennen Sie deshalb ausdrücklich, welche Ausstattung geprüft werden soll und welche Schnittstellen zu klären sind.

Vom Begriff zur konkreten Aufgabe

Was ist an Ihrem Standort zu prüfen?

Beschreiben Sie uns die vorhandene Ausstattung und den Prüfungsanlass. Wir klären mit Ihnen die passende angebotene Leistung und den Umfang.

Prüfaufgabe besprechen

Diese Übersicht bietet allgemeine Orientierung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Anforderungen und die fachliche Bewertung des konkreten Anwendungsfalls. Besondere Regelungen für einzelne Arbeitsmittel oder Anlagen bleiben zu berücksichtigen.